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Kita: Änderung des Impfschutzgesetzes

18. 10. 2017

Kita-Änderung: Meldepflicht einer nicht wahrgenommenen Impfberatung – was ist zu beachten?

 

Das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gibt u.a. vor, welche Nachweise vor einer Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung vorzulegen sind. Es ist eine ärztliche Bescheinigung über

1. die gesundheitliche Eignung des Kindes und

2. die Durchführung der altersentsprechenden vorgesehenen Kinderuntersuchungen vorzulegen.

 

Diese Kinderuntersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken, eine Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte Impfberatung.

 

Die Wahrnehmung der ärztlichen Impfberatung muss vor der Aufnahme in eine Kita erfolgen und ist ebenfalls schriftlich nachzuweisen. Laut Gesetzgeber ist die Kitaleitung dazu angehalten, fehlende Impfberatungen beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

 

 

Deshalb unser Appell an Sie als Eltern:

Für eine Aufnahme Ihres Kindes in eine unserer Kita-Einrichtungen sind die oben genannten ärztlichen Bescheinigungen zwingend erforderlich. Insbesondere über die Teilnahme an einer Impfberatung muss ein schriftlicher Nachweis vorgelegt werden.

 

Bei Unklarheiten können Sie gern in unseren Kita-Einrichtungen nachfragen.

Sie können diese Änderungen auch im Schreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalts nachlesen.

 

Bild zur Meldung: Impfen

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